Aufgrund der raschen Ausbreitung des Corona-Virus hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen zur Verlangsamung der Pandemie beschlossen. Diese treffen vor allem die Wirtschaft schwer. Zwar hat die Bundesregierung angekündigt, dass den Unternehmen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen; die beschlossenen Hilfen werden die Unternehmen jedoch nicht innerhalb der in der Insolvenzordnung verankerten Drei-Wochen-Frist erreichen. Bundestag und Bundesrat haben daher in Windeseile das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) beschlossen. Das am 27. März 2020 in Kraft getretene Gesetz möchten wir Ihnen in unserem Blog-Beitrag näher vorstellen.
Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind nach § 15a InsO grundsätzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen insolvent, sprich zahlungsunfähig oder überschuldet, ist. Mit dem Eröffnungsantrag darf nicht lange zugewartet werden, setzt § 15 a InsO doch voraus, dass der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wird. Kommt der Geschäftsführer oder Vorstand dieser Verpflichtung nicht (fristgemäß) nach, drohen ihm neben einer persönlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen. Auch der Vorstand eines Vereins hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 42 Abs. 2 BGB).
Mit dem durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorbereitete Gesetz wird die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB in der Regel mindestens bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen.
Die Aussetzung gilt jedoch nicht unbeschränkt. Das Gesetz macht Ausnahmen, wann eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht greift und stellt eine Vermutung auf, wann die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. So heißt es in § 1 COVInsAG:
„Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“
Für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gelten mithin zwei wichtige Voraussetzungen:
- Die Insolvenzreife beruht auf den Folgen der Ausbreitung der Corona-Pandemie.
- Es bestehen Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Auch Insolvenzanträge durch Gläubiger werden durch das Gesetz beschränkt. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, ist Voraussetzung, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Auch von Gläubigerseite ist daher vorerst nicht mit Insolvenzanträgen zu rechnen.
Des Weiteren sieht das Gesetz eine Lockerung von Zahlungsverboten vor, sofern die Voraussetzung für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen. So sollen Geschäftsführer und Vorstände entgegen § 64 Satz 1 GmbHG und § 94 Abs. 2 Satz 1 AktG die Möglichkeiten haben, Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, vorzunehmen. Eine persönliche Haftung droht dem Geschäftsführer bzw. Vorstand in diesem Fall nicht.
Letztlich schließt das Gesetz eine Gläubigeranfechtung für gewährte Kredite und die Bestellung von Sicherheiten ebenfalls weitgehend aus, wenn die Voraussetzungen einer Aussetzung der Insolvenzantragspflcht vorliegen. Solche Rechtshandlungen sollen dann grundsätzlich nicht gläubigerbenachteiligend sein.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verschafft damit den Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie Liquiditätsengpässe erlitten haben oder noch erleiden werden, zunächst Luft bis zum 30. September 2020.
Ab 1.Mai 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder. Das bedeutet: Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss es innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.