Fragen und Antworten zum Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG

Unser nachfolgender Blog-Beitrag befasst sich mit relevanten Fragen eines Entschädigungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz. Für wen ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz überhaupt vorgesehen ist und welche Voraussetzungen und Fristen zu beachten sind, beantworten wir Ihnen ebenfalls in unserem Blog-Beitrag. 

Welche Behörde ist für den Anspruch auf Entschädigung zuständig?

Zuständige Behörde im Sinne des § 56 IfSG ist gemäß § 3a IfSGZustV BW das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Dies ist für die Landkreise Bodenseekreis, Sigmaringen und Ravensburg das Regierungspräsidium Tübingen, für den Landkreis Konstanz das Regierungspräsidium Freiburg.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG

Anspruch auf Entschädigung haben gemäß § 56 Abs. 1 IfSG Arbeitnehmer und Selbstständige, die von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Außerdem haben auch berufstätige Eltern und Pflegeeltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert sind und auf Hilfe angewiesen sind, gemäß § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden und die Eltern die Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Wann bekommt man eine Entschädigung nach § 56 IfSG?

Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhalten sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.

Damit dieser Entschädigungsanspruch besteht, muss also eine behördlich angeordnete Quarantäne gemäß § 30 IfSG oder ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG vorliegen.

Weiter darf für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 8 IfSG der Verdienstausfall nicht durch eine andere zumutbare Tätigkeit ausgeglichen worden sein.

Weiter liegt gemäß § 56 Abs. 7 IfSG ein Anspruch auf Entschädigung nur für einen Zeitraum vor, in dem der Entschädigungsberechtigte nicht arbeitsunfähig war.

Außerdem können nach § 56 Abs. 1a IfSG sorgeberechtigte Arbeitnehmer und Selbstständige für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten, den sie aufgrund von Kita- oder Schulschließungen und der damit verbunden Betreuung der Kinder erleiden.

Für einen solchen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG muss die Kita oder die Schule des Kindes auf behördliche Anordnung geschlossen worden sein. Außerdem darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss auf besondere Hilfe angewiesen und somit betreuungsbedürftig sein.

Weiter kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG nur dann in Betracht, wenn für die sorgeberechtigten Arbeitnehmer und Selbstständigen keine Möglichkeit bestand, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen und diese deshalb die Betreuung selbst übernehmen mussten.

Weiter besteht ein Entschädigungsanspruch nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen Schulferien oder gesetzlichen Feiertagen erfolgt hätte.

Was ist bei einem Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG zu beachten?

Selbstständige Entschädigungsberechtigte müssen ihren Antrag auf Entschädigung selbst beim zuständigen Regierungspräsidium stellen.

Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung für die ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber, und der Arbeitgeber erhält die gezahlten Beträge als Entschädigung. Daher hat der Arbeitgeber für diesen Zeitraum den Antrag auf Entschädigung zu stellen. Ab der siebten Woche müssen Arbeitnehmer selbst den Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium stellen, um weiter eine Entschädigung zu erhalten.

Die ausgezahlte Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall, welcher das aufgrund der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots entgangene Netto-Arbeitsentgelt darstellt.

Die Anträge auf Entschädigung sind gemäß § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne zu stellen. Dem Antrag sind Bescheinigungen des Arbeitgebers oder des Finanzamts (bei Selbstständigen) über die Höhe des in dem maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge beizufügen, um so den Verdienstausfall berechnen zu können. Sollte ein solcher Nachweis nicht beigefügt sein, so kann das zuständige Regierungspräsidium die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

Im Fall der Entschädigung wegen Schul- und Kitaschließungen nach § 56 Abs. 1a  IfSG besteht ein Anspruch auf Entschädigung lediglich in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstanden Verdienstausfalls für einen Zeitraum von längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016,00 € gewährt.

Gemäß § 56 Abs. 6 IfSG richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistung bei Arbeitnehmern nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts, bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

Sollte einem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren sein, so geht der Entschädigungsanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Gemäß § 56 Abs. 12 IfSG hat das zuständige Regierungspräsidium die Entschädigung auf Antrag als Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Beschlussfassung von Personenmehrheiten während der Corona-Krise

Die Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen verschiedener Rechtsformen, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen zu fassen. Auch können die Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie dazu führen, dass bei Unternehmen, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Bestellungszeiträume für bestimmte Ämter oder Positionen ablaufen und mangels Beschlussfassung nicht neu besetzt werden können.

Um die betroffenen Unternehmen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin fortbestehenden Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, hat der Bundestag daher das am 27. März 2020 in Kraft getretene „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Die vorgesehenen Erleichterungen für Personenmehrheiten möchten wir Ihnen in unserem Blog-Beitrag vorstellen.

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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie

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Kann das Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise gekündigt werden?

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