Bei einer Bewährungsstrafe setzt das Gericht gemäß § 56 StGB die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das bedeutet, dass es zwar zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, der nun Verurteilte darf jedoch trotzdem in Freiheit bleiben. Für die Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, sind verschiedene Faktoren maßgeblich.