Kann meine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Bei einer Bewährungsstrafe setzt das Gericht gemäß § 56 StGB die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das bedeutet, dass es zwar zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, der nun Verurteilte darf jedoch trotzdem in Freiheit bleiben. Für die Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, sind verschiedene Faktoren maßgeblich.

Höhe der verhängten Strafe

Grundsätzlich können nur Freiheitsstrafen, die nicht höher sind als zwei Jahre, zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei ist nochmals zwischen Freiheitsstrafen von unter einem Jahr und Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu unterscheiden, da für letztere nochmals höhere Anforderungen für eine Aussetzung zur Bewährung gelten.

 

Günstige Sozialprognose

Damit die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss eine günstige Sozialprognose vorliegen. Sie ist dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und deshalb künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Prognosegesichtspunkte sind hierbei die Persönlichkeit des Verurteilten, das Vorleben des Verurteilten, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung, die von der Bewährungsstrafe für den Verurteilten zu erwarten sind.

In der Praxis ist hierbei das Vorleben des Verurteilten der am stärksten von den Gerichten berücksichtigte Punkt, insbesondere ob der Verurteilte bereits zuvor wegen einer ähnlichen Tat verurteilt worden ist. Hat ein Verurteilter keine oder keine erheblichen Vorstrafen, so kommen die Gerichte im überwiegenden Teil der Fälle zu einer positiven Sozialprognose. Sind jedoch einschlägige oder gewichtige Vorstrafen vorhanden, so wird es besonderer Umstände bedürfen, um noch zu einer günstigen Sozialprognose zu kommen.

Aber auch die übrigen Prognosegesichtspunkte spielen in der Abwägung des Gerichts eine wichtige Rolle. So tragen etwa Reue und Einsicht, ein Geständnis oder Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu einer günstigen Sozialprognose bei. Ebenfalls von Bedeutung sind die Lebensverhältnisse des Verurteilten, im Hinblick auf Familie, Beruf, soziale Einordnung und die Auswirkungen, welche der Strafvollzug hierauf hätte. Je geregelter und geordneter die Verhältnisse des Verurteilten sind, desto eher wird das Gericht zu einer günstigen Sozialprognose kommen.

 

Besondere Umstände

Soll die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden oder hat der Verurteilte bereits einschlägige oder gewichtige Vorstrafen, so bedarf es besonderer Umstände, um noch zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen.

Besondere Umstände sind hierbei Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung zur Bewährung als angebracht erscheinen lassen.

Insbesondere sind hierbei die Bemühungen des Verurteilten zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zu berücksichtigen. Aber auch andere Gesichtspunkte wie beispielsweise die positive Änderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse, eine Erfolg versprechende Alkohol- oder Drogentherapie, schwerer Erkrankungen oder auch der Verlust einer nahestehenden Person können besondere Umstände darstellen, welche zu einer günstigen Sozialprognose und somit zu einer Strafaussetzung zur Bewährung führen können.

 

Folgen der Strafaussetzung zur Bewährung

Kommt das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Prognosegesichtspunkte zu einer günstigen Sozialprognose, so wird es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen. Die Dauer der Bewährungszeit wird gemäß § 56a StGB vom Gericht bestimmt und beträgt zwischen zwei und fünf Jahre. Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Bewährung Auflagen und Weisungen verschiedenster Art erteilen, wie etwa einen Geldbetrag zu zahlen oder gemeinnützige Arbeit zu leisten, aber auch, sich regelmäßig bei Gericht zu melden oder an einer Drogentherapie teilzunehmen. Auch kann das Gericht dem Verurteilten einen Bewährungshelfer zur Seite stellen.

Verstößt der Verurteilte während der Bewährungszeit gegen diese Auflagen und Weisungen, oder begeht er in dieser Zeit erneut eine Straftat, so kann das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, was zur Folge hat, dass die Strafe vollstreckt wird und der Verurteilte ins Gefängnis muss.

Hält sich der Verurteilte an die Auflagen und Weisungen und begeht keine weitere Straftat, so erlässt das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.