Beschlussfassung von Personenmehrheiten während der Corona-Krise

Die Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen verschiedener Rechtsformen, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen zu fassen. Auch können die Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie dazu führen, dass bei Unternehmen, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Bestellungszeiträume für bestimmte Ämter oder Positionen ablaufen und mangels Beschlussfassung nicht neu besetzt werden können.

Um die betroffenen Unternehmen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin fortbestehenden Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, hat der Bundestag daher das am 27. März 2020 in Kraft getretene „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Die vorgesehenen Erleichterungen für Personenmehrheiten möchten wir Ihnen in unserem Blog-Beitrag vorstellen.

1.  Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaften (SE)

Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind,

    • die Möglichkeit des Vorstands der Gesellschaft, auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsführung über eine Teilnahme an einer Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu entscheiden;
    • die Durchführung einer Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigter als virtuelle Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten;
    • die Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage;
    • die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen sowie
    • die Verlängerung der Frist zur Abhaltung der Versammlung von acht Monaten auf den Zeitraum eines Geschäftsjahres.

2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

Für die GmbH sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

3. Genossenschaften, Vereine und Stiftungen

Vorübergehende Erleichterungen für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen sind die Möglichkeit des Vorstands, auch ohne Ermächtigung in der Satzung,

    • eine Mitglieder- bzw. Generalversammlung ohne physische Präsenz durchzuführen sowie die Beschlüsse außerhalb von Versammlungen zu fassen sowie
    • der Fortbestand von bestimmten Organbestellungen, sollte die Amtszeit zwischenzeitlich ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

4. Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Wohnungseigentümergemeinschaften sieht das Gesetz vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt und der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Abschluss eines neuen fortwirkt.

 5. Umwandlungsrecht

Das Gesetz sieht zudem vor, dass es bei Anmeldungen im Jahr 2020 für die Zulässigkeit der Eintragung ausreicht, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt wurde.