Beschlussfassung von Personenmehrheiten während der Corona-Krise

Die Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen verschiedener Rechtsformen, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen zu fassen. Auch können die Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie dazu führen, dass bei Unternehmen, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Bestellungszeiträume für bestimmte Ämter oder Positionen ablaufen und mangels Beschlussfassung nicht neu besetzt werden können.

Um die betroffenen Unternehmen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin fortbestehenden Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, hat der Bundestag daher das am 27. März 2020 in Kraft getretene „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Die vorgesehenen Erleichterungen für Personenmehrheiten möchten wir Ihnen in unserem Blog-Beitrag vorstellen.

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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie

Aufgrund der raschen Ausbreitung des Corona-Virus hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen zur Verlangsamung der Pandemie beschlossen. Diese treffen vor allem die Wirtschaft schwer. Zwar hat die Bundesregierung angekündigt, dass den Unternehmen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen; die beschlossenen Hilfen werden die Unternehmen jedoch nicht innerhalb der in der Insolvenzordnung verankerten Drei-Wochen-Frist erreichen. Bundestag und Bundesrat haben daher in Windeseile das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) beschlossen. Das am 27. März 2020 in Kraft getretene Gesetz möchten wir Ihnen in unserem Blog-Beitrag näher vorstellen.

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