Kann das Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise gekündigt werden?

Aufgrund der weitreichenden Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus steht das öffentliche Leben in vielen Bereichen still. Dies hat auch weitreichende Folgen für die Arbeitswelt. Viele Unternehmen bangen um ihre wirtschaftliche Zukunft und Mitarbeiter machen sich Sorgen um ihre Arbeitsplätze. In unserem Blog-Beitrag möchten wir Ihnen einen Einblick geben, ob im Zusammenhang mit der Corona-Krise Kündigungen ausgesprochen werden können und wie Sie sich Arbeitnehmer gegen eine solche Kündigung zur Wehr setzen können.

Kann wegen Corona fristlos gekündigt werden?

Eine fristlose Kündigung ist auch in Zeiten von Corona in den meisten Fällen nicht möglich. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Der Arbeitnehmer muss also durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben haben.

Dies ist wohl nur in Ausnahmefällen der Fall, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise Atemschutzmasken auf der Arbeit stiehlt. Allein die Tatsache, dass der Betrieb keine Aufträge mehr hat und kurz vor der Insolvenz steht, rechtfertigt aber nicht die fristlose Kündigung.

Kann dem Mitarbeiter gekündigt werden, wenn wegen Corona keine Aufträge mehr vorhanden sind?

Hier muss unterschieden werden: Ist der Mitarbeiter bereits länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt und hat der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter, so gilt das Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall muss für die Kündigung ein Kündigungsgrund angegeben werden.

In Betracht kommt eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines erheblichen Auftragsrückgangs. Voraussetzung hierfür ist, dass der konkrete Arbeitsplatz des Mitarbeiters weggefallen ist und es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz gibt. Die Arbeitsgerichte stellen relativ hohe Anforderungen an dieses Kriterium. Allein der pauschale Verweis auf die Corona-Krise ist hier zum Nachweis wohl nicht ausreichend. Insbesondere im Hinblick auf die geplanten umfangreichen Staatshilfen ist wohl nicht zu erwarten, dass tatsächlich Arbeitsplätze vollständig wegfallen.

Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber noch weitere Fallstricke beachten: Es muss unter anderem eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen werden, die Kündigung muss von einer zur Unterzeichnung berechtigten Person ausgesprochen werden und die im Arbeitsvertrag, Gesetz und Tarifvertrag vereinbarten Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

Kann einem Mitarbeiter gekündigt werden, wenn dieser positiv auf COVID-19 getestet wurde?

Eine krankheitsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, weil dieser positiv auf COVID-19 getestet wurde und sich in Quarantäne begeben muss, ist unzulässig.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn auch in Zukunft nicht absehbar ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Mitarbeiters bessert. Dies ist bei einer COVID19-Erkrankung aber nicht der Fall. Hier tritt in der Regel binnen etwa zwei Wochen eine vollständige Genesung ein.

Was ist, wenn in meinem Betrieb weniger als 10 Personen beschäftigt sind?

Sind in Ihrem Betrieb weniger als 10 Personen beschäftigt, so gilt das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Betrieb nicht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber – ohne Angabe von Gründen – innerhalb der geltenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen.

Was gilt bei Auszubildenden?

Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende nur noch fristlos gekündigt werden. Es muss daher dem Auszubildenden ein gravierendes Fehlverhalten vorgeworfen werden können, welches zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Was ist bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten?

Wurde eine Kündigung ausgesprochen, so muss spätestens innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die ausgesprochene Kündigung automatisch wirksam – unabhängig davon, ob diese gerechtfertigt ist oder ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegt.

Handlungsempfehlung

Auch während der Corona-Krise muss die ausgesprochene Kündigung die arbeitsrechtlichen Vorschriften erfüllen. Ein pauschaler Verweis in der Kündigung auf die Corona-Krise wird einer gerichtlichen Überprüfung durch ein Arbeitsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Stand halten und die Kündigung als unwirksam erklären.

Als Arbeitgeber müssen Sie daher darauf achten, dass Ihre Kündigung die Kündigungsanforderungen erfüllt. Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss insbesondere ein wirksamer Kündigungsgrund gegeben sein.

Als Arbeitnehmer sollten Sie nicht jede Kündigung einfach so hinnehmen. Wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind, müssen Sie allerdings binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Nach Ablauf dieser Frist kann gegen die Kündigung nicht mehr vorgegangen werden.

Eine gute Alternative zur Kündigung kann bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Beantragung des sogenannten „Kurzarbeitergelds“ sein. Dieses haben wir in einem speziellen Blog-Beitrag vorgestellt: https://www.schmidt-sellerbeck.de/corona-krise-und-kurzarbeit-was-gilt-es-jetzt-zu-beachten

Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!