RECHTSMITTELRECHT

Wir beraten Sie gerne im Rechtsmittelrecht, insbesondere in den nachfolgenden Angelegenheiten:

RECHTSMITTELRECHT

Urteile erster Instanz (und teilweise auch die zweiter Instanz) können zur Überprüfung eines höheren Gerichts gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens (Berufung und Revision) und vertreten Sie in einem Rechtsmittelverfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten.

Sofern und soweit ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt wird, hat dies zunächst zur Folge, dass das Urteil (soweit es angefochten ist) nicht rechtskräftig wird. Eine Vollstreckung aus dem Urteil ist daher, solange das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen ist, nicht möglich. Das Rechtsmittelverfahren schließt ebenfalls mit einem Urteil ab; hält es das angefochtene Urteil des Ausgangsgerichts für fehlerhaft, so hebt es das Ausgangsurteil ganz oder teilweise auf. Unterliegt das Urteil keinen feststellbaren Fehlern, so weist das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers zurück. Das Urteil des Ausgangsgerichts erlangt damit Rechtskraft und es kann aus diesem vollstreckt werden.

Die zwei wichtigsten Rechtsmittel des deutschen Zivil- und Strafverfahrens sind die Berufung und die Revision. Das Berufungsverfahren ist – ebenso wie das erstinstanzliche Verfahren – eine sogenannte (eingeschränkte) Tatsacheninstanz. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht zur Überprüfung des höheren Gerichts gestellt wird. Das Berufungsgericht prüft daher neben der Frage, ob das Ausgangsgericht das Recht richtig angewendet hat, auch, ob es den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat. Sollte das Berufungsgericht zu der Einschätzung gelangen, dass das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, kann es die entsprechenden Beweise, beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, selbst vornehmen.

Demgegenüber ermöglicht die Revision ausschließlich die Überprüfung von Rechtsfehlern. Es kann also lediglich gerügt werden, dass das Gesetz auf den – nicht zur Überprüfung gestellten – Sachverhalt richtig angewendet wurde.

Ob gegen ein bestimmtes Urteil das Rechtsmittel der Berufung und/ oder der Revision zulässig ist, hängt davon ab, ob es sich um ein Straf- oder Zivilverfahren handelt und ob das erstinstanzliche Verfahren vor einem Amts- oder Landgericht geführt wurde. Welches Rechtsmittel für Ihr Verfahren konkret das Richtige ist, können Sie unter anderem der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil erster Instanz angehängt ist, entnehmen.

Beachten Sie zwingend, dass sowohl die Berufung als auch die Revision strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen. Rechtsmittel sind innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen. In jedem Fall benötigt man für eine Berufung oder Revision einen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich daher umgehend, wenn Sie ein Urteil erhalten haben, gegen das Sie vorgehen möchten, an uns, damit wir Sie im Rechtsmittelverfahren vertreten können und die form- und fristgebundenen Schriftsätze für Sie bei Gericht rechtzeitig einreichen können.